Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 79, 81)
Auf Grund von 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfhrung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt gendert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt gendert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), wird verordnet:
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