Sachgebiet: Baurecht
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 3. April 2019 (GVOBl. S. 87)
Aufgrund des § 83 Absatz 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
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