Sachgebiet: Baurecht
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 5. Januar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. S. 109)
Aufgrund des § 85 Absatz 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
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