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Vorschrift Bauvorlagenverordnung

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Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)

Sachgebiet: Baurecht

Gesetzgeber: Berlin

Vom 19. Juni 2025 (GVBl. S. 334)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1728507

Auf Grund des § 86 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen:

Teil I
Bauvorlagen

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmung, Beschaffenheit

§ 2 Form

Abschnitt 2
Vorzulegende Bauvorlagen

§ 3 Bauliche Anlagen

§ 4 Werbeanlagen

§ 5 Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid

§ 6 Beseitigung von Anlagen

Abschnitt 3
Inhalt der Bauvorlagen

§ 7 Auszug aus der Flurkarte, Lageplan, qualifizierter Freiflächenplan

§ 8 Bauzeichnungen

§ 9 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung

§ 10 Standsicherheitsnachweis

§ 11 Brandschutznachweis

§ 12 Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz

§ 13 Übereinstimmungsgebot

Teil II
Verfahren

§ 14 Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten, Typengenehmigung

§ 15 Bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise

§ 16 Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, Berichten und Erklärungen

§ 17 Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung

§ 18 Aufbewahrungspflicht

Teil III
Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten

§ 19 Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten

Teil IV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

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