Sachgebiet: Baurecht
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 391)
Auf Grund von § 81 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
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