Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 7. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 36)
Auf Grund des § 80 Absatz 1a Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28) eingefügt worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Benehmen mit dem Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landtages:
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