Aufgrund der §§ 32 Abs. 3 , 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), sowie des § 1 Abs. 1 und des § 4 Zuständigkeitsneuregelungsgesetz vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) in Verbindung mit § 142 des Bundesberggesetzes verordnet die Landesregierung:
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