Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Berlin
Vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1114)
Die Änderungen durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Anpassung straßenrechtlicher Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1114) treten gemäß Artikel 6 Absatz 2 desselben Gesetzes am 1. September 2022 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
Die Änderungen durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Anpassung straßenrechtlicher Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1114) treten gemäß Artikel 6 Absatz 3 desselben Gesetzes am 1. September 2023 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
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