Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 22. Juni 2020 (GVBl. LSA S. 294)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1997 (GVB1. LSAS. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2010 (GVB1. LSA S. 567), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBL LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MB1. LSA S. 379), wird nach Anhörung des Imkerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. verordnet:
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