Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 19. Juni 2012, GVBl. II Nr. 48 S. 1
Auf Grund des § 126 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVB1. I Nr. 20) und des § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Gebührengesetzes vom 7. Juli 2009 (GVB1.1 S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
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