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Vorschrift Bremisches Waldgesetz

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  • Vom 31. Mai 2005, BremGBl. S. 207, geändert am 25. Mai 2010, Brem.GBl. S. 349

  • Vom 31. Mai 2005, Brem.GBl. S. 207, zuletzt ber. am 3. August 2005, Brem.GBl. S. 399

  • Vom 31. Mai 2005, Brem.GBl. S. 207, ber. am 5. Juli 2005, Brem.GBl. S. 314

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Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Bremen

Vom 31. Mai 2005 (BremGBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 702)

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.112213

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende

§ 4 Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Abschnitt 2
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

§ 5 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft

§ 6 Kahlschläge

§ 7 Wiederaufforstung

§ 8 Waldumwandlung

§ 9 Erstaufforstung

§ 10 Entschädigung

§ 11 Weitere waldschützende Pflichten

§ 12 Behördliche Maßnahmen

Abschnitt 3
Verhalten im Wald

§ 13 Allgemeines Betretungsrecht und Haftung

Abschnitt 4
Waldbehörden

§ 14 Waldbehörden

§ 15 Aufgaben der Waldbehörden

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Ausnahmen und Befreiungen

§ 18 Maßnahmen der unteren Waldbehörden

§ 19 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

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