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Bundes-Klimaschutzgesetz  
18.05.2021

Bundeskabinett reagiert mit Gesetzesentwurf auf Klimaschutz-Beschluss des BVerfG

ESV-Redaktion Recht
Die Netto-Treibhausgasneutralität soll laut Regierungsentwurf bis 2045 erreicht werden (Foto: Lulu Berlu / stock.adobe.com)
Nach Veröffentlichung des höchstrichterlichen Klimaschutz-Beschlusses vom 24.03.2021 hat die Bundesregierung umgehend einen Änderungsentwurf zum Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vorgelegt. Das BVerfG hatte entschieden, dass Teile des Klimaschutzgesetzes vom 12.12.2019 mit den Grundrechten unvereinbar sind, soweit die nationalen Klimaschutzziele ab dem Jahr 2031 nicht geregelt sind. 

Der Gesetzesentwurf sieht in Umsetzung des Beschlusses aus Karlsruhe nun neue konkrete Klimaschutzziele bis zum Jahr 2040 vor. Hauptkritikpunkt des Ersten Senats des BVerfG war, dass der Gesetzgeber die Fortschreibung des Treibhausgasreduktionspfads in § 4 Absatz 6 Satz 1 KSG verfassungsrechtlich nach Meinung der Verfassungshüter unzureichend geregelt hatte. Es könne zwar nicht verlangt werden, dass die abzusenkenden Emissionsmengen bereits jetzt bis zur Erreichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität konkret bestimmt werden. Eine Verpflichtung der Bundesregierung, einmalig im Jahr 2025 lediglich durch Rechtsverordnung ohne Beteiligung des Bundestages eine weitere Festlegung zu treffen, sei jedoch nicht ausreichend, so der Senat weiter.

BVerfG: Fehlender CO2-Reduktionspfad ab 2031 bedroht Freiheitsrechte Jüngerer

Laut dem Senat muss zumindest geregelt werden, in welchen Zeitabständen weitere Festlegungen transparent zu treffen sind. Hierbei sind die Regelungen zum einen rechtzeitig zu treffen und zum anderen müssen diese weit genug in die Zukunft reichen, um zu gewährleisten, dass kommende Generationen nicht unter unverhältnismäßigen Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte den Großteil der Treibhausgasreduktion schultern.

Dem Senat zufolge ist bereits zweifelhaft, dass die erste weitere Festlegung von Jahresemissionsmengen in Zeiträumen nach 2030 im Jahr 2025 rechtzeitig kommt. Auch über diese erste Festlegung hinaus sei die Rechtzeitigkeit nicht gesichert, weil § 4 Absatz 6 Satz 1 KSG nicht gewährleiste, dass die Festlegungen weit genug in die Zukunft reichen, führen die Karlsruher Richter weiter aus. Es müsse deshalb schon vor 2025 eine erste weitere Festlegung der Treibhausgasreduktion erfolgen oder es sei wenigstens deutlich früher durch gesetzliche Regelung vorzugeben, wie weit Festlegungen im Jahr 2025 in die Zukunft reichen müssen.


 Eine Einordnung des Klimaschutz-Beschlusses 06.05.2021
Prof. Dr. Walter Frenz: „Das BVerfG ordnet am Ende seines Beschlusses explizit die Fortgeltung der angegriffenen Bestimmungen des KSG an“

Mit Beschluss 24.03.2021 hat das BVerfG das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) teilweise für verfassungswidrig erklärt, so die weitläufige Meinung. Dementsprechend sorgte die Entscheidung für viel Furore. Ein Anlass für die EDV-Redaktion, den Beschluss aus Karlsruhe im Interview mit Prof. Dr. Walter Frenz – Professor für Berg-, Umwelt- und Europarecht an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen – zu beleuchten.  mehr …
  • Mehr zum Thema – BVerfG: Klimaschutzgesetz zum Teil verfassungswidrig


Regierungsentwurf soll Klimaschutzziele erhöhen

Mit dem nun vorgelegten Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes wird das bestehende nationale Klimaschutzziel für das Jahr 2030 von 55 Prozent auf mindestens 65 Prozent erhöht. Für das Jahr 2040 gilt ein neues nationales Klimaschutzziel von mindestens 88 Prozent. Bis zum Jahr 2045 sind die Treibhausgasemissionen so weit zu mindern, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Die weiteren Regelungspunkte: 

  • Anpassung der Sektorziele: Die Sektorziele werden an das höhere Ambitionsniveau angepasst. Für die Jahre 2030, 2040 und 2045 wird festgelegt, welche Beiträge im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft erreicht werden sollen. Die im Bundes-Klimaschutzgesetz bereits festgelegten Jahresemissionsmengen der Sektoren nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 werden für die Jahre 2023 bis 2030 neu festgelegt, um die Erreichung des nationalen Klimaschutzziels von mindestens 65 Prozent im Jahr 2030 sicherzustellen.
  • CO2-Reduktionspfad bis 2040: Für die Jahre von 2031 bis 2040 werden in Anlage 3 sektorübergreifende jährliche Minderungsziele festgelegt. Aus diesen ergibt sich, wie vom BVerfG gefordert, ein konkreter Minderungspfad bis zum Jahr 2040. Spätestens im Jahr 2032 will die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, um auch die weiteren jährlichen Minderungsziele bis zur Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 gesetzlich festzulegen.
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„Klimapakt Deutschland“

Begleitend zum Entwurf der KSG-Novelle hat die Bundesregierung den „Klimapakt Deutschland“ beschlossen. Dies ist ein Sofortprogramm, das schnell wirksame und hoch effiziente Klimaschutzmaßnahmen in den Sektoren Energie, Verkehr, Industrie, Gebäude und Landwirtschaft in den Fokus nimmt. Beispielsweise sollen im Gebäudesektor die Energiestandards für Neubauten gestärkt werden. Auch sollen die Kosten des nationalen CO2-Preises künftig nicht mehr allein von den Mietern, sondern zu 50 Prozent von den Vermietern getragen werden. In den kommenden Wochen will die Bundesregierung ein Programm mit weiteren konkreten Maßnahmen vorlegen.

Quellen:
  • Gesetzesentwurf des Bundesumweltministeriums vom 11.5.2021
  • Begleitender Beschluss der Bundesregierung vom 12.5.2021
  • Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021


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