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Emissionshandel  
07.06.2018

BVerfG zum nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionshandelsberechtigungen

ESV-Redaktion Recht
BVerfG: Kürzungen bei kostenlosen Emissionsberechtigungen verfassungsgemäß (Foto: Schuppich/Fotolia.com)
Ist die Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen verfassungsgemäß? Diese Frage lag dem Bundesverfassungsgericht kürzlich zur Entscheidung vor.

Gegenstand des Verfahrens war eine Verfassungsbeschwerde gegen die anteilige Kürzung der kostenlos zugeteilten Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie gegen die Streichung der Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. Die Deutsche Emissionshandelsstelle hatte der Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Braunkohlekraftwerks zuvor für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 ihre Berechtigungen für das Kraftwerk zugeteilt. Hierbei hatte die Behörde die Zuteilungsmenge um den jeweils gesetzlich vorgesehenen Faktor gekürzt. 

Die gesetzlichen Regelungen

Die nationalen Ziele für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland sowie die Regeln für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen ergeben sich für den Zeitraum von 2005 bis 2007 aus dem Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) und für den Zeitraum von 2008 bis 2012 aus dem  Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012).

Auf das gesamte Kraftwerk bezogen wurde die durch die kostenlosen Zuteilungen für die Zuteilungsperioden lediglich etwa die Hälfte des Bedarfs abgedeckt.

BVerfG: Kürzungen verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die zwar zulässige Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung an. Hierbei stellte das Gericht folgende Überlegungen an:

Kürzung der kostenlosen Emissionsberechtigungen nicht grundgesetzwidrig

In den Kürzungen sahen die Richter aus Karlsruhe weder einen Verstoß gegen Art. 2 Absatz 1 GG noch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Absatz 1 GG:

  • Die Veräußerungskürzung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes, da Veräußerungsentgelte nicht unter die finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen über Finanzmonopole und Steuern fallen.
  • Die Veräußerungsregelung des § 19 ZuG 2012 und die Kürzungsregelung des § 20 ZuG 2012 sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Belastungsgleichheit der daraus für das Steuer- und Abgabenrecht folgt, vereinbar. Die sachliche Legitimation der Erzielung von Veräußerungserlösen ergibt sich aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung. Die mit der Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen verbundene größere Belastung der stromproduzierenden Anlagen der Energiewirtschaft im Vergleich insbesondere zu Industrieanlagen ist aus Gründen der Vorteilsabschöpfung sachlich gerechtfertigt.
Europaweites Emissionshandelssystem als Instrument des Klimaschutzes

Zudem, so das BVerfG weiter, wäre das europaweite Emissionshandelssystem mittels Emissionsbegrenzungen bzw. mittels Begrenzungen von Emissionsberechtigungen ein Instrument des Klimaschutzes. So unterliege die Nutzung der Luft durch Emission von Kohlendioxid durch stark emittierende Anlagen in Form des Emissionshandelsregimes einer öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung.

Mit diesem Emissionshandelssystem wäre ein bis dahin kostenfreier und nur durch die natürlichen Ressourcengrenzen beschränkter Nutzungsraum dem ungeregelten Zugriff entzogen und kontingentiert worden. Durch diese Begrenzung werde die Nutzung der Ressource Luft quantitativ gesteuert und einer Verteilungsordnung unterworfen. Dieses Bewirtschaftungssystem fußt auf der Verknappung der zur Verfügung stehenden Umweltressourcen durch staatliche Festlegung. 

Quelle: PM des BVerfG vom 18.04.2018 zum Beschluss vom 05.03.2018 – 1 BvR 2864/13 - Beschluss des BVerfG
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