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Bodenrecht  
11.11.2022

BVerfG zum Verbot von Windenergieanlagen in Waldgebieten

ESV-Redaktion Recht
Auch für Windräder in Wäldern gelten die bodenrechtlichen Regelungen des Baugesetzbuchs, für die der Bund zuständig ist (Foto: TimSiegert-batcam / stock.adobe.com)  
Dürfen einzelne Bundesländer Windkraftanlagen in ihren Wäldern pauschal verbieten? Hierüber hat das BVerfG aktuell entschieden. In dem Streitfall zogen einige private Waldbesitzer mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein entsprechendes Verbot im Thüringer Waldgesetz.

Das Bundesland Thüringen hatte Ende 2020 eine Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Walsgesetzes (ThürWaldG, siehe unten) geändert. Demnach sind keine Änderungen der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen möglich. Die Folge: In den Waldflächen, die etwa 34 % der Gesamtfläche ausmachen, dürfen auch keine neuen Windenergieanlagen gebaut werden. Betroffen von dem Verbot sind ausnahmslos alle Waldflächen, und zwar auch dann, wenn deren forstwirtschaftliche Nutzung zum Beispiel nach Sturmschäden oder aufgrund von Schädlingen nur sehr eingeschränkt oder gar nicht möglich ist (sogenannte Kalamitätsfläche).

Gegen diese Regelung hatten sich einige private Waldbesitzer mit einer Verfassungsbeschwerde gewehrt. Die Sache landete vor dem Ersten Senat des BVerfG.


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BVerfG: Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz beim Bund

Der Senat hält die angegriffene Landesnorm für nichtig. Demnach geht von von dieser ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 Absatz 1 GG aus. Zudem verstößt sie gegen Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG (siehe unten) in Verbindung mit Art. 72 Absatz 1 GG. Der Grund: Dem Land Thüringen fehlt für eine solche Regelung die Gesetzgebungsbefugnis. Vielmehr ist der Bund hierfür zuständig. Die wesentlichen Erwägungen des Senats: 
  • Keine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz im GG: Zunächst betont der Senat, dass das GG keine ausdrückliche Gesetzgebungszuständigkeit für das Waldrecht als eigenes Rechtsgebiet vorsieht.
  • Aber – Zuordnung zum Bund über konkurrierende Gesetzgebung: Anschließend zog das Gericht die in Art. 74 Absatz 1 GG benannten Regelungsmaterien der konkurrierenden Gesetzgebung in Betracht und verwies vor allem auf Nr. 18 (Bodenrecht). Hierzu gehören öffentlich-rechtliche Regelungen zur flächenbezogenen Nutzung von Grund und Boden. Prägend hierfür sind Flächenzuweisungen für bestimmte Nutzungen mit dem Ausschluss anderer Nutzungen.
  • Gebrauch des Bundes von konkurrierender Gesetzgebungskompetenz : Für die Zuweisung von Flächen zum Bau Windenergieanlagen im Außenbereich hat der Bund damit von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht im BauGB abschließend Gebrauch gemacht.
  • Keine Öffnungsregelungen für Landesgesetzgeber: Der Senat sah auch in § 9 Abs. 3 Nr. 2 BWaldG (siehe unten) keine Öffnungsregelung, die dem Landesgesetzgeber eine Kompetenz für einen generellen Ausschluss von Windenergieanlagen auf Waldflächen gibt. Gleiches gilt für § 249 Abs. 3 Satz 1 BauGB (siehe ebenfalls unten).
  • Windkraft als unverzichtbarer Beitrag zum Klimaschutz: Vielmehr spricht dem Senat zufolge die Umstand, dass der Ausbau der Windkraft einen unverzichtbaren Beitrag zur Begrenzung des Klimawandels leistet, gegen eine Durchbrechung der Privilegierung der Windkraft im Außenbereich. Hinzu kommt der Sicherungsbeitrag zur Energieversorgung.

Signalwirkung für andere Bundesländer

Der Beschluss betrifft nicht nur Thüringen. Auch andere Länder haben dem wissenschaftlichen Dienst des Bundestages zufolge Windkraftanlagen in Waldgebieten pauschal verboten. 
 
Quelle: PM des BVerfG vom 10.11.2022 zum Beschluss vom 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21

 
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Im Wortlaut:


§ 10 ThürWaldG – Änderung der Nutzungsart (in der Fassung von Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des ThürWaldG vom 21.12.2020)

(1) Wald darf nur nach vorheriger Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Änderung der Nutzungsart). Eine Änderung der Nutzungsart zur Errichtung von Windenergieanlagen ist nicht zulässig.


§ 249 Abs. 3 Satz 1 BauGB – Sonderregelungen zur Windenergie

(3) Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. 


§ 9 Abs. 3 Nr. 2 BWaldG – Erhaltung des Waldes

(3) Die Länder können bestimmen, daß die Umwandlung

[ ... ]

2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird.


Art. 74 Absatz 1 Nr. 18 GG
 
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

[ ... ]

18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;


Art. 72 Absatz 1 GG

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.


(ESV/bp)
 
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