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Elbvertiefung  
05.06.2020

BVerwG: Klage von Umweltverbänden gegen Elbvertiefung abgewiesen

ESV-Redaktion Recht
Nach dem Urteil des BVerwG können die Bagger ihre Arbeit in der Elbe fortsetzen (Foto: Esbjörn Strid / stock.adobe.com)
Die Elbvertiefung ist ein Dauerbrenner vor dem BVerwG. Neben Elbfischern und anliegenden Städten sind auch Umweltverbände gegen das Projekt vorgegangen und hatten besonders die Planfeststellungen im Visier. Anfangs durchaus nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Nun haben die Leipziger Richter endgültig hierüber entschieden.

Mit Urteil vom 9.2.2017  – 7 A 2/15 – hatte der 7. Senat des BVerwG festgestellt, dass die Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe in ihrer damaligen Fassung rechtswidrig waren. Der Grund waren Mängel bei der habitatrechtlichen Prüfung. Diese Mängel waren aber nicht so gravierend, dass sie das gesamte Vorhaben zu Fall brachten. Vielmehr hatte das BVerwG einzelne Nachbesserungen gefordert, vor allem für den Schierlingswasserfenchel. Diese Pflanzenart kommt nur in der Elbe vor. Aufgrund der damaligen Entscheidung des BVerwG hatten die Beklagten ihre Planungen ergänzt. 

Kläger: Schierlingswasserfenchel wächst auf Billwerder Insel nicht dauerhaft


Die Kläger hielten die Planergänzungen für nicht ausreichend und wollten einen Baustopp für Baggerarbeiten durchsetzen, die bereits 2019 begonnen hatten.

Einer der wesentlichen Streitpunkte war die neue Ausgleichsfläche für den Schierlingswasserfenchel auf der Billwerder Insel. Dort baut die Hansestadt Becken eines ehemaligen Wasserwerks so um, dass die bedrohte Pflanzenart angesiedelt werden kann. Die Umweltverbände meinen jedoch, dass der Wasserfenchel dort nicht dauerhaft wachsen kann. Der Grund: Mit jeder Flut werde neuer Schlick in die Becken getragen.

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BVerwG: Planergänzung ausreichend

Dem folgte der 7. Senat des BVerwG nicht. Demnach haben die Beklagten mit ihren Planergänzungsbeschlüssen die Rechtsfehler beseitigt. Sie haben insbesondere das Ausmaß einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung des besonders geschützten Schierlings-Wasserfenchels zutreffend bestimmt. Die weiteren wesentlichen Überlegungen der Leipziger Richter:  
  • Maßnahmen geeignet: Die Maßnahme „Tideanschluss Billwerder Insel“, die neuen Raum für den Schierlings-Wasserfenchel schaffen soll, der an der Tideelbe wächst, ist geeignet, diese Beeinträchtigungen auszugleichen.
  • Kohärenzsicherung nicht nur Standardmaßnahme: Auch die weiteren Kohärenzsicherungsmaßnahmen auf niedersächsischem Gebiet sind nicht nur Standardmaßnahmen des Gebietsmanagements. Dies haben die Beklagten dem Gericht zufolge nachvollziehbar dargelegt.  
  • Kein Verstoß gegen Verschlechterungsverbot: Ebenso wenig verstößt das geänderte Vorhaben gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot.
Juristisch steht dem Ausbau der Elbe damit nichts mehr entgegen.

Quelle: PM des BVerwG vom 4.6.2020 zum Urteil vom selben Tag – 7 A 1.18

 
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