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Bau der A20  
25.07.2022

BVerwG stoppt Weiterbau der Küstenautobahn A 20

ESV-Redaktion Recht
Die schon bestehende A20 soll bis zur niederländischen Grenze verlängert werden (Foto: / stock.adobe.com)
Das erste niedersächsische Teilstück der Küstenautobahn A 20 darf nach dem Urteil des BVerwG vom 7. Juli vorerst nicht gebaut werden. Die Leipziger Richter erklärten den Planfeststellungsbeschluss für die Strecke zwischen Westerstede und Jaderberg für rechtswidrig und nicht vollziehbar.

Die bereits existierende Küstenautobahn soll von Polen aus über Schleswig-Holstein und Niedersachsen bis zur niederländischen Grenze verlängert werden, wobei der deutsche Teil über 200 km lang geplant ist. Sie ist Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes und im geltenden Bundesverkehrswegeplan als Vorhaben des „vordringlichen Bedarfs“ eingestuft. Gegen den Planfeststellungsbeschluss für das erste niedersächsische Teilstück der Autobahn hatte der Umweltverband BUND vor dem BVerwG geklagt.
 

BUND kritisiert auch Verstöße das Klimaschutzgesetz

Die Vereinigung bemängelte, dass mehr als die Hälfte der Strecke auf deutschem Boden durch geschütztes Moor und Marschland liefen. Zudem verstoße die A 20 als das klimaschädlichste Vorhaben im gesamten Bundesverkehrswegeplan gegen das Klimaschutzgesetz. Bau, Betrieb und Wartung der A 20 würden den CO2-Ausstoß pro Jahr über 90 000 Tonnen erhöhen. Ferner sei bereits die Feststellung des „vordringlichen Bedarfs“ im Bundesverkehrswegeplan unzutreffend.

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BVerwG: Beeinträchtigung des FFH-Gebiets nicht auszuschließen

Die Richter des 9. Senats des BVerwG gaben der Klage teilweise statt. Die tragenden Erwägungen des Senats:
 
  • Verstoß gegen FFH-Gebietsschutz: Die Richter bemängelten die Stickstoffberechnung für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet Garnholt. Hier sei den Planern ein Fehler unterlaufen, da ein Schwellenwert überschritten werden könnte. Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets könne daher nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies habe die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge.
  • Aber – kein Verstoß gegen Klimaschutzgesetz: Das Klimaschutzgesetz sei laut BVerwG im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht in Kraft getreten und müsse daher bei der vorliegenden Klage noch nicht berücksichtigt werden. Dafür, dass sich wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit des Klimaschutzes ausnahmsweise etwas anderes ergebe, fehle es im konkreten Fall an Anhaltspunkten, so die Richter.
  • Keine Überprüfung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung: Die gesetzliche Bedarfsfeststellung im Bundesverkehrswegeplan sei verbindlich und für die Richter auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die angestrebten Planungsziele in einem Maße nicht oder nicht mehr erreicht werden könnten, dass hieraus eine Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung folge.
 
Quellen: 
  • PM des BVerwG vom 07.07.2022 zum Urteil vom gleichen Tag – 9 A 1.21 
  • PM des BUND vom 7. Juli 2022 

 
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