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| Im Wortlaut: § 1 Absatz 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz |
| Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: (…) 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und (…). |
| Im Wortlaut: Artikel 9 Absatz 3 Aarhus-Konvention: Zugang zu Gerichten |
| (3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, daß Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. (...) |
UmweltrechtDieses Standardwerk von Prof. Dr. iur. Peter-Christoph Storm wendet sich an alle, die an einer ersten und allgemein verständlichen Information über die rechtliche Seite des Schutzes und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen interessiert sind. |
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