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Fahrverbote in deutschen Städten ausnahmsweise möglich  
27.02.2018

BVerwG: Weg grundsätzlich frei für Dieselfahrverbote

ESV-Redaktion Recht
BVerwG ermöglicht es Städten, Stinkern Grenzen zu setzen (Foto: psdesign1/Fotolia.com)
Stickstoffdioxid-Grenzwerte werden in deutschen Ballungsräumen seit Jahren erheblich überschritten. Als Hauptverursacher gelten Dieselfahrzeuge. Nachdem die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Stuttgart Fahrverbote für Dieselautos für möglich hielten, hat nun das Bundesverwaltungsgericht hierüber entschieden.

In den beiden Ausgangsverfahren ging es um Luftreinhaltepläne der beklagten Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Die Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe (DUH), wollte die beiden Bundesländer dazu zwingen, ihre Pläne so fortzuschreiben, dass bestimmte Immissionsschutzgrenzwerte eingehalten werden. Hierbei ging es vor allem um die Frage, ob hierfür auch Fahrverbote vor allem für Dieselfahrzeuge in Betracht kommen und rechtlich durchsetzbar sind. Die beiden Klagen der DUH hatten in den Ausgangsinstanzen Erfolg.


BVerwG: Städte dürfen Fahrverbote ausnahmsweise verhängen 

Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich nun nur in einigen Punkten den Meinungen der Vorinstanzen an:
  • Keine bundesweite Regelung erforderlich: Danach dürfen die Kommunen auch ohne bundesweite Ermächtigung prinzipielle Fahrverbote für Dieselfahrzeuge verhängen. Das BVerwG kann jedoch selbst keine Fahrverbote aussprechen.  
  • Fahrverbote zulässiges Mittel: Vor allem in besonders belasteten Städten wäre dies ein zulässiges Mittel, so die Bundesrichter aus Leipzig.
  • Rechtsgrundlage im Unions- und Bundesrecht: Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu, durch geeignete Maßnahmen, die in den Luftreinhalteplänen enthalten sind, den Zeitraum einer Überschreitung Grenzwerte für NO2, die seit dem 01.01.2010 gelten, so kurz wie möglich zu halten.
  • Fahrverbote könnten unterscheidlich ausfallen: Fahrverbote, so die Richter aus Leipzig weiter, wären aber stets eine Einzelfallentscheidung und könnten von Stadt zu Stadt unterschiedlich ausfallen. 
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Allerdings sei, so das BVerwG, bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Somit könne es zum Beispiel Ausnahmeregelungen für Handwerker geben, so der Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher laut Medienberichten. Eine finanzielle Ausgleichspflicht schloss das Gericht jedoch aus. So sind dem Richterspruchzufolge gewisse Wertverluste hinzunehmen. 
  • Übergangsfristen und Fahrverbote: Zudem sehen die Entscheidungen Übergangsfristen und eine phasenweise Einführung von Fahrverboten vor. So wären zum Beispiel in Stuttgart Fahrverbote in einer ersten Stufe bis zur Abgasnorm Euro-4 zu prüfen. Fahrverbote für Euro-5 Diesel wären hingegen nicht vor dem 01.09.2019 möglich. Mit der konkreten Benennung der Stadt Stuttgart scheidet die Allgemeingültigkeit dieser Frist zunächst aus. Folglich droht nach derzeitigem Stand ein bundesweiter Flickenteppich von Fahrverboten.
Update:  BVerwG erneut zu Dieselfahrverboten 10.03.2020
BVerwG: Dieselfahrverbote können unverhältnismäßig sein
Spätestens seitdem das BVerwG im Februar 2018 den Weg für Dieselfahrverbote frei gemacht hat, mussten zahlreiche Städte ihre Luftreinhaltepläne entsprechend erweitern. Allerdings erfordert nicht jede Überschreitung der zulässigen Grenzwerte ein Fahrverbot, wie das BVerwG jüngst entschieden hat. mehr …


Die Argumente der Vorinstanzen

VG Düsseldorf: Beschränkte Fahrverbote nicht ausgeschlossen

  • Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen dazu, den Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Düsseldorf durch geeignete Maßnahmen so zu ändern, dass schnellstmöglich der No2-Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
  • Dem Richterspruch zufolge muss das beklagte Land zu diesem Zweck auch weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Imissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. Insoweit sind den Düsseldorfer Richtern zufolge auch beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge nicht von vornherein ausgeschlossen. Quelle: Urteil des VG Düsseldorf  vom 13.09.2016 – AZ: 7 C 26.16 
VG Stuttgart: Ganzjährige Fahrverbote im Umweltzonen möglich

Einen Schritt weiter ging das das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart. Das VG hat das Land Baden-Württemberg dazu verpflichtet, den Luftreinhalteplan für die Umweltzone Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser schnellstmöglich den Immissionsgrenzwert für NO2 von 40 µg/m³ im Jahresdurchschnitt und den Stundengrenzwert für NO2 von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr enthält. Hierbei muss das Land für folgende Fahrzeuge auch ganzjährige Verkehrsverbote in Betracht ziehen:
  • Für Fahrzeuge mit Benzinmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3
  • Dieselfahrzeuge unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6

Fahrverbote verhältnismäßig?

Ein solches Verkehrsverbot könne rechtlich auch zulässig durchgesetzt werden, so die Richter aus Stuttgart. Dabei kommt es insbesondere auf die Frage an, ob Fahrverbote verhältnismäßig sind: 
  • Fahrverbot am effektivsten: Insoweit bezeichneten das VG Stuttgarter Fahrverbote als effektivste Maßnahme. 
  • Softwareupdates nicht ausreichend: Eine wichtige Rolle spielte hierbei die Frage, ob Softwareupdates für Dieselfahrzeuge ausreicheichend sind, was das Stuttgarter Gericht verneinte.
  • Gesundheitsschutz gegen Interessen der Dieslfahrer: Bei diese Interessenlage bewerteten die Stuttgarter Richter den Gesundheitsschutz in der Stadt höher als die Interessen der Dieselfahrer. Quelle: Urteil des VG Stuttgart vom 26.07.2017 – AZ: 7 C 30.17  
Fahrverbote in Umweltzonen 21.08.2017
Fahrverbote: Was folgt aus der Entscheidung des VG Stuttgart zu Diesel-Fahrzeugen?
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu Fahrverboten für bestimmte Fahrzeuge stellt sich die Frage: In welchem Umfang kann die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) vom Land Baden Württemberg die Einführung von umfassenden Fahrverboten für Kraftfahrzeuge im Stadtgebiet verlangen? mehr …
 
Quelle: PM des BVerwG vom 27.02.2018 zu den Urteilen vom selben Tag - AZ: 7 C 26.16 und 7 C 30.17  

Immissionsschutz

Detailliert erläurtert und gut verständlich - Stand 2018

Begründet von Dr. Hans Schmatz und Matthias Nöthlichs 

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(ESV/bp)
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