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Abfallwirtschaft  
30.07.2020

BVerwG zur Abfalleigenschaft von Klärschlamm

ESV-Redaktion Recht
BVerwG: Nicht deponiefähiger Klärschlamm ist nach Abfallrecht zu beseitigen (Foto: Horst / stock.adobe.com)
Unterliegt die Beseitigung von Klärschlamm dem Abfallrecht oder dem Wasserrecht? Zu dieser Frage hat sich das BVerwG in einem aktuellen Urteil geäußert.

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen Klärschlamm, der seit längerer Zeit in Schlammbecken einer Kläranlage lagert, als Abfall zu definieren ist.

Die Klägerin ist ein Wasserverband, zu dessen Aufgaben auch die Abwasserbeseitigung gehört. Von 1965 bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete sie das schlammhaltige Abwasser zur Austrocknung des Klärschlamms auf sogenannte Schlammplätze. An der Oberfläche wurde der Schlamm weitgehend entwässert und begehbar vererdet. Im tieferen Bereich blieb er pastös bis schlammig.

Die Klägerin wollte aus dem gesamten Klärschlamm, der sich auf dem Gelände der Kläranlage befindet, zusammen mit anderen Materialien ein Landschaftsbauwerk errichten.

Im Jahr 2011 ordnete die Beklagte jedoch an, den in den Schlammplätzen gelagerten Klärschlamm auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hiergegen klagte der Wasserverband erfolglos vor dem VG Düsseldorf. Das OVG Münster hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Ausgangsinstanz zurückgewiesen. Zuletzt blieb die auch Revision zum BVerwG ohne Erfolg.

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BVerwG: Klärschlamm, der nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung ist, ist  Abfall aus Abwasserbehandlungsanlagen 

Der 7. Senat des BVerwG begründete sein Entscheidung folgendermaßen:
  • Kein Bezug von langjährig gelagertem Klärschlamm zu Wasserrecht: Nach Ansicht des BVerwG hat der Klärschlamm seit langem keinen Bezug mehr zu einem Gewässer oder einer Abwasseranlage, weil die Kläranlage stillgelegt worden ist. Das bloße Lagern des Schlamms auf Sammelplätzen erfolgt also nicht mit dem Ziel der Abwasserbeseitigung, weil der Schlamm inzwischen längst entwässert ist. Daher unterliegt die Einordnung des Klärschlamms nicht mehr den wasserrechtlichen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung. Vielmehr  beurteilt sich seine Entsorgung nach Abfallrecht.
  • Voraussetzungen für Abfalleigenschaft von Klärschlamm erfüllt: Laut BVerwG ist der Klärschlamm eine bewegliche Sache im Sinne des Abfallrechts, weil er nicht fest mit dem umgebenden Erdreich verwachsen ist. Außerdem wollte sich die Klägerin des Klärschlamms auch entledigen, meinte das der Senat.
  • Klärschlamm nicht deponiefähig: Nach der von der Klägerin gewählten Methode zur Entsorgung ist der Klärschlamm ein Baustoff. Dies ist dem BVerwG zufolge der eigentliche Grund des Bauvorhabens. Da der Schlamm nicht deponiefähig ist, wären die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig, so das BVerwG weiter.
Nach alledem hat der Senat die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung nicht beanstandet.
 
Quelle: PM des BVerwG vom 8.7.2020 zum Urteil vom gleichen Tag – 7 C 19.18

 

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  • Verwertung, Recycling, Rohstoffrückgewinnung, Ressourceneffizienz
  • Altlasten, Gefährdungsabschätzung und Sanierung
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