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Umweltrecht  
03.04.2025

BVerwG zur Genehmigung des LNG-Terminals Stade

ESV-Redaktion Recht
Das Bild zeigt ein LNG-Terminal als Hafenanlage für Schiffe, die Flüssiggas transportieren (Bild: GreenOptix  / stock.adobe.com - Symbolbild generiert mit KI)
Die Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts Lüneburg vom 01.11.2023 für die Errichtung und den Betrieb eines landgebundenen Flüssiggas (LNG)-Terminals mit zwei Lagertanks in Stade an der Unterelbe ist rechtlich umstritten. Nun hat das BVerwG kürzlich hierüber entschieden.

Geklagt hatte der Landesverband Niedersachsen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) vor dem BVerwG. Dieses ist in der Sache in erster und letzter Instanz zuständig.

Der Verband rügte vor allem, dass für den Betrieb des LNG-Terminals mit Erdgas – der bis zum 31.12.2043 zugelassen wurde – kein energiewirtschaftlicher Bedarf bestehen würde. Eine dermaßen lange Frist sei mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Klimaschutzes nicht vereinbar und verstoße gegen das Klimaschutzgesetz.
 
Darüber hinaus trug der Kläger vor, dass die Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf die Umrüstbarkeit der Anlage auf einen Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak nicht vorliegen. Zudem meinte er, dass die Anlagensicherheit sei nicht gesichert sei, und dass das Naturschutzrecht verletzt werde.

 
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BVerwG: Keine durchgreifenden Bedenken gegen die Sicherheit der Anlage


Die Klage hatte vor dem 7. Senat des BVerwG keinen Erfolg. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:   
  • Zum Zeitpunkt der Beendigung des Betriebs: Zunächst betonte der Senat, dass er schon mit Urteil vom 22.06.2023 (7 A 9.22 – Rdn. 34) geklärt hatte, dass die Genehmigungsbehörde für die Beendigung eines LNG-basierten Terminalbetriebs mindestens den Zeitpunkt festsetzen muss, der im LNG-Beschleunigungsgesetz genannt wird. Dies sei der 31.12.2043.
  • Zum Bedarf des LNG-Terminals: Weder aus dem Klimaschutzgebot des GG noch aus dem Klimaschutzgesetz ergibt sich dem Senat zufolge ein anderes Ergebnis. Für die Genehmigung des LNG-Terminals ist es unerheblich, ob bis zum Ende des Genehmigungszeitraums ein Bedarf besteht.
  • Zur Umrüstbarkeit der Anlage: Dem Senat zufolge hat die beigeladende Betreiberin die Umrüstbarkeit der Anlage auf verflüssigten Ammoniak („Green Gas Ready“) zu einem späteren Zeitpunkt ausreichend nachgewiesen. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen, die im Genehmigungsverfahren vorgelegt wurden, bestehen keine durchgreifende Bedenken gegen die Sicherheit der Anlage und auch Verstöße gegen das Naturschutzrecht sah der Senat nicht.
Da gegen die Entscheidung des BVerG keine weiteren Rechtsmittel vorgesehen sind, ist diese rechtskräftig.

Quelle: PM des BVerwG vom 27.03.2025 zum Urteil vom selben Tag – 7 A 3.24  

 


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  • BWaldG, Kommentar, von Prof. Dr. jur. Ewald Endres
  • EEG, Kommentar, von Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg, Prof. Dr. jur. Tilman Cosack, Prof. Dr. jur. Felix Ekardt (Hrsg.)
  • BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, von Prof. Dr. jur. Walter Frenz und Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg
  • KrWG, Kommentar, von Stefan Kopp-Assenmacher (Hrsg.)
  • UmwRG, Kommentar, von Prof. Dr. jur. Thomas Bunge
  • WHG, Kommentar, von Dr. jur. Konrad Berendes, Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg (Hrsg.)
  • UIG, Kommentar, von Dr. Gernot-Rüdiger Engel und Dr. Roman Götze
  • BBergG, Kommentar, von Prof. Dr. jur. Walter Frenz (Hrsg.)
  • BImSchG, Bundes-Immissionsschutzgesetz Kommentar, von Dr. Markus Appel, LL.M., Dr. Martin J. Ohms und Prof. Dr. Johannes Saurer, LL.M. (Yale) (Hrsg.)
  • Der Naturschutz in der Bauleitplanung von Dr. jur. Marcus Lau
  • Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht von Prof. Dr. jur. Sabine Schlacke, Prof. Dr. jur. Christian Schrader, Prof. Dr. jur. Thomas Bunge
  • Natur- und Landschaftsschutzrecht von Dr. jur. Erich Gassner
  • Umweltrecht von Prof. Dr. iur. Peter-Christoph Storm
  • Grundzüge des Umweltrechts von Prof. Dr. iur. Eckard Rehbinder, Prof. Dr. iur. Alexander Schink (Hrsg.)
 
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