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Windenergieanlagen  
02.05.2024

BVerwG zur Zulässigkeit nachträglicher Betriebsbeschränkungen bei Windenergieanlagen

ESV-Redaktion Recht
BVerwG: Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen steht nachträglichen artenschutzrechtlichen Anordnungen prinzipiell nicht entgegen (Foto: EKH-Pictures / stock.adobe.com)
Das BVerwG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Naturschutzbehörde auch nach bestandskräftig erteilter immissionsschutzrechtlicher Genehmigung nachträgliche Anordnungen aus Gründen des Artenschutzrechts erlassen kann, wenn sich die Sach- und Rechtslage nach Genehmigungserteilung für eine Windenergieanlage wesentlich geändert hat.

Gegenstand des Verfahrens war die nachträgliche Anordnung von Abschaltzeiten für Windenergieanlagen, die der Vermeidung der Tötung von Fledermäusen dient.

Die Anlagen der Klägerin waren im Jahr 2006 durch immissionsschutzrechtlichen Bescheid genehmigt worden. Nachdem in darauffolgenden Jahren Totfunde verschiedener Fledermausarten im Bereich der Anlagen gemeldet und ein Kartiergutachten zum Fledermausbestand angefertigt wurde, verfügte die beklagte Naturschutzbehörde mit Bescheid aus dem Jahr 2021 bei bestimmten meteorologischen Voraussetzungen eine nächtliche Abschaltung der Anlagen vom 15. April bis zum 31. August eines Jahres.

Hiergegen klagte Klägerin erfolglos vor dem OVG Lüneburg. Das BVerwG entschied nun wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage über die Revision.


 
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BVerwG: Bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung steht nachträglichen artenschutzrechtlichen Anordnungen nicht generell entgegen

Der 7. Senat des BVerwG hat die Revision zurückgewiesen und seine Entscheidung wie folgt begründet.

  • Dynamische Betreiberpflichten: Zwar entfaltet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, solange sie nicht aufgehoben ist, Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden. Aufgrund der Anknüpfung an den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung erstreckt sich diese Bindungswirkung jedoch nicht auf nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage. Eine generelle, auch nachträgliche Veränderungen einschließende Freistellung genehmigter Vorhaben von artenschutzrechtlichen Verboten wäre mit den zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar, so der Senat.
  • Keine Teilaufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung: Eine weitere Grenze findet die Befugnis der Naturschutzbehörden zum Erlass nachträglicher Anordnungen darin, dass die Anordnung keine (Teil-)Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bewirken darf. Bei der in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage getroffenen Regelung, die Anlage aus Gründen des Artenschutzes zu bestimmten Zeiten abzuschalten, handelt es sich nach Einschätzung des Senats jedoch nur um eine Nebenstimmung in Form einer Auflage, nicht um eine inhaltliche Einschränkung im Sinne einer Teilaufhebung.
  • Verhältnismäßigkeit der Anordnung: Die von der Beklagten angeordneten Betriebsauflagen sind auch verhältnismäßig. Der Anlagenbetrieb ist während 7,5 Monaten im Jahr, insbesondere im windstärkeren Herbst und Winter, uneingeschränkt möglich, und auch während der von der Anordnung betroffenen Monate können die Anlagen tagsüber ohne Beschränkung genutzt werden. Lediglich in den im Frühjahr und Sommer vergleichsweise kurzen Nächten sind die Anlagen abzuschalten, und auch dann nur von Sonnenuntergang bis zwei Stunden vor Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von unter 6 m/s, in denen der Betrieb einer Windenergieanlage ohnehin nur geringe Erträge bringt. Dies sah der 7. Senat des BVerwG nicht als unverhältnismäßig an, weil die Klägerin ihre hierdurch verursachten Einbußen auf ca. 3 Prozent des Umsatzes und etwa 6.000 € pro Anlage und Jahr beziffert. 
Quelle: Urteil des BVerwG vom 19.12.2023 - 7 C 4.22
 
 
 
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