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Förderanspruch für Solaranlagen gemäß EEG  
12.03.2019

Clearingstelle EEG|KWKG zur Einordnung von Vorhabensflächen bei Solaranlagen

ESV-Redaktion Recht
Clearingstelle: Sonstige bauliche Solar-Anlage kann auch Konversionsfläche sein (Foto: digitalstock/Fotolia.com)
Ist der Förderanspruch für Solaranlagen nach EEG ausgeschlossen, wenn die Vorhabensfläche gleichzeitig eine Konversionsfläche ist? Über diese Frage musste die Clearingstelle EEG|KWKG vor kurzem entscheiden.

Konkret ging es in dem schiedsrichterlichen Verfahren, ob für den Strom, der in den geplanten Solaranlagen mit einer Leistung von 20 MW erzeugt werden soll, ein Zahlungsanspruch nach den §§ 37 Abs. 1 Nr. 2, 38 ff. EEG 2017 besteht. Dabei war vor allem zu klären, ob die Solaranlagen auf einer sonstigen baulichen Anlage errichtet werden und ob der Förderanspruch ausgeschlossen ist, wenn es sich bei der Vorhabensfläche zugleich um eine Konversionsfläche handelt.

Die Vorhabensfläche befindet sich auf dem Gelände einer ehemaligen Sendeanlage. Der Kernbereich der Senderanlage besteht aus verschiedenen Betriebsgebäuden sowie aus betonierten und bebauten Freiflächen mit einem Durchmesser von 250 m und einer Fläche von 4,9 ha. Zu der Anlage gehören neben Antennenmasten mehrere massive bunkerähnliche Kabeleinführungsgebäude, Betonplattenstraßen sowie die nivellierten Abstrahlflächen für den Funkwellenbetrieb.

Nach Stilllegung der Sendeanlage wurden die Antennenmasten und die sonstige oberirdische Bebauung größtenteils zurückgebaut. Große Teile der Betonplattenstraßen, mehrere Kabeleinführungsgebäude sowie die Betriebsgebäude der Sendeanlage sind jedoch auch heute noch vorhanden; auch ist die großflächig befestigte Abstrahlfläche in ihren Dimensionen immer noch klar erkennbar. Die Nachwirkungen der baulichen Maßnahmen sind laut Gutachten auch im Hinblick auf die erfolgte Bodenveränderung durch Abtragung des Mutterbodens für die gesamte Vorhabenfläche immer noch bestimmend. Nach einem Gutachten handelt es sich bei der Fläche um eine Konversionsfläche im Sinne des EEG, die erheblich in ihrer ökologischen Funktion eingeschränkt ist.

Clearingstelle: Vorhabensfläche ist bauliche Anlage nach EEG

Im Ergebnis hat die Clearingstelle den Zahlungsanspruch bejaht. Danach ist die Vorhabensfläche eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von § 37 Absatz 1 Nr. 2 EEG 2017. Die wesentlichen Überlegungen der Schiedsstelle:

Sonstige bauliche Anlage kann zugleich Konversionsfläche sein

  • Bauliche Anlage: Unter einer baulichen Anlage ist nach hier maßgeblichem Bauordnungsrecht jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage zu verstehen. Hierzu zählen grundsätzlich auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze. Die immer noch klar erkennbare befestigte Abstrahlfläche und die erhaltenen Teile der oberirdischen Bebauung der ehemaligen Sendeanlage sind demnach als bauliche Anlage einzuordnen.
  • Verhältnis zur Konversionsfläche: Der Einordnung als bauliche Anlage steht auch nicht entgegen, dass es sich zugleich um eine Konversionsfläche handelt. Denn es besteht kein Ausschluss- oder Über-/Unterordnungverhältnis zwischen den Regelungen zu Konversionsflächen  nach § 37 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) EEG 2017) und zu den sonstigen baulichen Anlagen (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG2017).

Anspruchsberechtigter darf sich günstigste Anspruchsgrundlage aussuchen

Liegen bei einer Vorhabensfläche beide Voraussetzungen vor, steht es den Bietern im Ausschreibungsverfahren frei, ihr Gebot auf diejenige Förderkategorie zu beziehen, die ihnen vorteilhaft erscheint.

Kein Ausschluss des Zahlungsanspruchs

Der Zahlungsanspruch ist also nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei Einordnung als Freiflächenanlage gemäß § 37 Absatz 3 EEG 2017 die Förderung wegen der Höhe der Anlagenleistung von 20 MW entfiele. Dieses Wahlrecht ergibt sich mittelbar aus § 38a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) EEG 2017. Der Gesetzeswortlaut stellt alle in § 37 Abs. 1 EEG 2017 genannten Flächen in ein Gleichrangigkeitsverhältnis und verlangt von den erfolgreichen Bieterinnen und Bietern lediglich die Zuordnung von Gebotsmengen zu den in § 37 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a) bis g) EEG 2017 aufgezählten Förderkategorien.
 
Im Wortlaut: § 38a EEG 2017 - Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen (Auszug)
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen darf nur ausgestellt werden (…)

3. soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:

a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe a bis g angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden (...)

5. soweit bei Freiflächenanlagen

a) die installierte Leistung von 10 Megawatt nicht überschritten wird (...)
Im Wortlaut: § 37 EEG 2017: Gebote für Solaranlagen (Auszug)
(1) Gebote für Solaranlagen müssen in Ergänzung zu § 30 die Angabe enthalten, ob die Anlagen errichtet werden sollen

2. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist (...)

3. auf einer Fläche, (…)

b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,

(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei Geboten für Freiflächenanlagen pro Gebot eine zu installierende Leistung von 10 Megawatt nicht überschreiten.

Quelle: PM der Clearingstelle EEG|KWKG vom 21.2.2019 zum Schiedsspruch vom 11.1.2019 – AZ:2018/39


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