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| Im Wortlaut: EEG 2014 - § 5 Begriffsbestimmungen |
| Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind (...) 17. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, (...) |
| Hintergrund – Die Clearingstelle und ihre Aufgaben |
| Die Clearingstelle ist eine neutrale, unabhängige und weisungsfreie Einrichtung zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des EEG sowie seit dem 1. Januar 2018 auch des KWKG. Im schiedsrichterlichen Verfahren wird die Clearingstelle als Schiedsgericht im Sinne des 10. Buches der ZPO tätig. Dabei werden rechtliche und technische Fragen des EEG und KWKG im Einzelfall geklärt. Ein schiedsrichterliches Verfahren wird nur auf übereinstimmenden Wunsch aller Beteiligten durchgeführt; eine einseitige Rechtsberatung erfolgt nicht. Das Ergebnis, in der Regel der Schiedsspruch, ist für die Beteiligten rechtsverbindlich. Da die Clearingstelle im schiedsrichterlichen Verfahren Beweis erheben kann, sind für schiedsrichterliche Verfahren insbesondere Streitigkeiten geeignet über
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| Unser jüngster Beitrag zum Energierecht Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus, der Kommentar zum EEG Übersichtlich, leicht verständlich und praxisorientiert wie eh und je. Das Wichtigste im Überblick:
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