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Vorschrift Coronavirus-Einreiseverordnung

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  • Vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BAnz AT 26.03.2021 V1)

  • Vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2021 (BAnz AT 26.03.2021 V1)

  • Vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1)

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Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV)

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370, 380)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1411054

Auf Grund des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d, Nummer 2 Buchstabe a, b, c, d, g und i und Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1
Pflichten von Einreisenden

§ 1 Anmeldepflicht

§ 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 3 Test- und Nachweispflicht

§ 4 Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht

Abschnitt 2
Pflichten von Verkehrsunternehmen

§ 5 Informationspflichten der Verkehrsunternehmen

§ 6 Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung

§ 7 Auskunftspflicht der Beförderer

Abschnitt 3
Pflichten von Mobilfunknetzbetreibern

§ 8 Informationspflichten der Mobilfunknetzbetreiber

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage

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