Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370, 380)
Auf Grund des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d, Nummer 2 Buchstabe a, b, c, d, g und i und Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
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