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Schuhkartons als systembeteiligungspflichtige Verpackungen  
02.12.2025

Deichmann unterliegt im Streit um die Entsorgung von Schuhkartons

(ESV-Redaktion Recht)
Etwa 62 % der Schuhkartons in Deutschland landen zu Hause bei den Käufern, meint das VG Gelsenkirchen und stütze sich dabei auf ein Gutachten (Foto: New Africa / stock.adobe.com).
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich an einem Rücknahmesystem beteiligen, um zu einer flächendeckenden Entsorgung beizutragen. Hersteller in diesem Sinn können auch Schuhhändler sein, die ihre Ware in Kartons verkaufen. Die deutschlandweit tätige Schuhhändlerin Deichmann wollte sich allerdings von der Teilnahmepflicht an einem Rücknahmesystem befreien lassen. Nach ihrem Vortrag nehmen viele Kunden die Kartons nicht mit nach Hause. Weil die Schuhhändlerin diese Kartons selber entsorgt, hat sie vor dem VG Gelsenkirchen gegen ihre Teilnahmepflicht geklagt.

Beklagte war die „Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“. Die Klägerin behauptete, dass bei drei bestimmten Schuhkarton-Modellen nur rund 40 % der Kartons zu den Kunden gelangten. Etwa 60 % entsorge sie selbst. Sie war der Auffassung, dass sie für diese Kartons keine Gebühren an ein duales System zahlen müsse und beantragte bei der ZSVR eine Befreiung für die drei Karton-Modelle.

Die ZSVR lehnte den Antrag ab und daraufhin zog Deichmann mit einer Klage vor das VG Gelsenkirchen.


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VG Gelsenkirchen: Schuhkartons der Klägerin sind „systembeteiligungspflichtige“ Verpackungen 

Die 9. Kammer des VG Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen und stellte klar, dass die Schuhkartons „systembeteiligungspflichtige“ Verpackungen im Sinne von § 3 Absatz 8  VerpackG (siehe unten) sind. Daher müsse sich die Klägerin nach § 7 Absatz 1 Satz VerpackG (siehe ebenfalls unten) als Beitrag zur Sicherung der flächendeckenden Rücknahme an dem streitgegenständlichen System beteiligen. Die Kammer begründete ihr Ergebnis im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen:
  • Abfall entsteht beim Endverbraucher: Die Schuhkartons fallen überwiegend als Abfall beim privaten Endverbraucher an – und zwar auch dann, auch wenn diese von den Verbrauchern nicht immer mitgenommen werden. Insoweit folgte die Kammer einem Sachverständigen, den sie zum typischen Marktweg von Schuhkartons befragt hatte. Der Zeuge ist Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung. Nach seinem Gutachten nehmen in Deutschland etwa 62 % der Käufer den Schuhkarton aus dem Laden mit nach Hause – oder sie bekommen ihn bei einer Online-Bestellung zugeschickt. Demnach entsorgen die Händler also nur etwa 38 % der Kartons selber.
  • Typisierte Betrachtung des gesamten Marktes: Bei ihrer Wertung berücksichtigte die Kammer jedoch den gesamten Schuhmarkt in Deutschland, einschließlich des Online- und Versandhandels und nicht nur den Verkauf der Eigenmarken der Klägerin.
  • Zulässigkeit der typisierten Betrachtung: Nach Auffassung der Kammer erlaubt das Verpackungsgesetz vorliegend diese typisierte Betrachtung, weil der typische Verwendungsweg auch für die Klägerin gilt.
Zwar hat die Kammer die Berufung nicht zugelassen, aber die Klägerin kann beim OVG für das Land NRW (OVG Münster) die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: PM der Justiz NRW vom 28.11.2025 zum Urteil vom selben Tag – 9 K 539/22 sowie zahlreiche Medienberichte

 


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  Verlagsprogramm   Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht

 

Im Wortlaut: § 3 Absatz 8 VerpackG

(8) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

§ 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackG

(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. [...]


(ESV / Bernd Preiß)
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