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Schuhkartons als systembeteiligungspflichtige Verpackungen  
02.12.2025

Deichmann unterliegt im Streit um die Entsorgung von Schuhkartons

(ESV-Redaktion Recht)
Etwa 62 % der Schuhkartons in Deutschland landen zu Hause bei den Käufern, meint das VG Gelsenkirchen und stütze sich dabei auf ein Gutachten (Foto: New Africa / stock.adobe.com).
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich an einem Rücknahmesystem beteiligen, um zu einer flächendeckenden Entsorgung beizutragen. Hersteller in diesem Sinn können auch Schuhhändler sein, die ihre Ware in Kartons verkaufen. Die deutschlandweit tätige Schuhhändlerin Deichmann wollte sich allerdings von der Teilnahmepflicht an einem Rücknahmesystem befreien lassen. Nach ihrem Vortrag nehmen viele Kunden die Kartons nicht mit nach Hause. Weil die Schuhhändlerin diese Kartons selber entsorgt, hat sie vor dem VG Gelsenkirchen gegen ihre Teilnahmepflicht geklagt.

Beklagte war die �Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)�. Die Kl�gerin behauptete, dass bei drei bestimmten Schuhkarton-Modellen nur rund 40 % der Kartons zu den Kunden gelangten. Etwa 60 % entsorge sie selbst. Sie war der Auffassung, dass sie f�r diese Kartons keine Geb�hren an ein duales System zahlen m�sse und beantragte bei der ZSVR eine Befreiung f�r die drei Karton-Modelle.

Die ZSVR lehnte den Antrag ab und daraufhin zog Deichmann mit einer Klage vor das VG Gelsenkirchen.


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VG Gelsenkirchen:�Schuhkartons der Kl�gerin sind �systembeteiligungspflichtige� Verpackungen�

Die 9. Kammer des VG Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen und stellte klar, dass die Schuhkartons �systembeteiligungspflichtige� Verpackungen im Sinne von � 3 Absatz 8� VerpackG (siehe unten) sind. Daher m�sse sich die Kl�gerin nach � 7 Absatz 1 Satz VerpackG (siehe ebenfalls unten) als Beitrag zur Sicherung der fl�chendeckenden R�cknahme an dem streitgegenst�ndlichen System beteiligen.�Die Kammer begr�ndete ihr Ergebnis im Wesentlichen mit folgenden Erw�gungen:
  • Abfall entsteht beim Endverbraucher: Die Schuhkartons fallen �berwiegend als Abfall beim privaten Endverbraucher an � und zwar auch dann, auch wenn diese von den Verbrauchern nicht immer mitgenommen werden. Insoweit folgte die Kammer einem Sachverst�ndigen, den sie zum typischen Marktweg von Schuhkartons befragt hatte. Der Zeuge ist Gesch�ftsf�hrer eines Unternehmens f�r Verpackungsmarktforschung. Nach seinem Gutachten nehmen in Deutschland etwa 62 % der K�ufer den Schuhkarton aus dem Laden mit nach Hause�� oder sie bekommen ihn bei einer Online-Bestellung zugeschickt. Demnach entsorgen die H�ndler also nur etwa 38 % der Kartons selber.
  • Typisierte Betrachtung des gesamten Marktes: Bei ihrer Wertung ber�cksichtigte die Kammer jedoch den gesamten Schuhmarkt in Deutschland, einschlie�lich des Online- und Versandhandels und nicht nur den Verkauf der Eigenmarken der Kl�gerin.
  • Zul�ssigkeit der typisierten Betrachtung: Nach Auffassung der Kammer erlaubt das Verpackungsgesetz vorliegend diese typisierte Betrachtung, weil der typische Verwendungsweg auch f�r die Kl�gerin gilt.
Zwar hat die Kammer die Berufung nicht zugelassen, aber die Kl�gerin kann beim OVG f�r das Land NRW (OVG M�nster) die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: PM der Justiz NRW vom 28.11.2025 zum Urteil vom selben Tag � 9 K 539/22 sowie zahlreiche Medienberichte

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� Verlagsprogramm � Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht

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Im Wortlaut: ��3�Absatz 8 VerpackG

(8) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware bef�llte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

��7�Absatz 1 Satz�1 VerpackG

(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gew�hrleistung der fl�chendeckenden R�cknahme vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. [...]


(ESV / Bernd Prei�)
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