Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 17. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 81)
Auf Grund
- des § 39 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) sowie des § 48 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundestages und
- des § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und h, Nummer 4 und 11a und des § 33b Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 5, 6 und 12a in Verbindung mit § 33c Absatz 1 und 2 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes, von denen § 33a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 24 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. 2022 I S. 1237) geändert worden ist, § 33b Absatz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 25 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. 2022 I S. 1237) geändert worden ist und § 33c durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:
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