Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 1. November 2000, SächsGVBl. S. 467, geändert am 10. April 2003, SächsGVBl. S. 94
Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie verordnet:
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