Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert am 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280, 2290)
Änderung durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) tritt gemäß Artikel 3 desselben Gesetzes am 1. Januar 2021 in Kraft und ist textlich umgesetzt worden.
Die Änderungen des § 3 Nr. 19, 20 und 21 durch Artikel 11 des Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1009) treten gem. Artikel 17 Abs. 1 S. 2 derselben Vorschrift am 26. Mai 2021 in Kraft und sind daher textlich noch nicht umgesetzt worden.
Die Änderung des § 3 Nr. 20 durch Artikel 12 des Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1009) tritt gem. Artikel 17 Abs. 8 derselben Vorschrift am 26. Mai 2022 in Kraft und sind daher textlich noch nicht umgesetzt worden.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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