Aufgrund von 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes ber die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Schsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SachsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SchsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SchsGVBl. S. 257, 258) gendert worden ist, wird mit Zustimmung der Staatsregierung verordnet:
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