Verordnung über die Übertragung von Aufgaben nach dem Energieeinsparungsgesetz im Land Brandenburg (Energieeinsparungs-Aufgabenübertragungsverordnung - EnEAÜV)
Auf Grund des § 7b Absatz 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
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