Sachgebiet: Bodenschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 29. Mai 2010, GBl. S. 457
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 5 Abs. 3 und 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes (DirektZahlVerpflG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767),
2. § 2 Abs. 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I S. 395),
3. § 7a der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), eingefügt durch Verordnung vom 21.November 2005 (GBl. S. 687),
4. § 4 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):
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