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Kraft-Wärmekopplung und EEG-Umlage  
15.08.2018

EU Kommission genehmigt Übergangsregelung für EEG-Umlage bei Kraft-Wärmekopplung

ESV-Redaktion Recht
EU-Kommission: Übergangsregelung für ermäßigte EEG-Umlage bei Kraft-Wärmekopplung wird verlängert (Foto: M. Schuppich/Fotolia.com)
Die ermäßigte EEG-Umlage, die Deuschland bei den Stromverbrauchern erhebt, die ihre Eigenversorgung durch Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sichern, hatte die EU-Kommission zunächst bis 2017 genehmigt. Mit einem aktuellen Beschluss hat die Kommission die Ermäßigung nun bis Ende 2018 verlängert.

Gemessen hatte die Kommission die Fördermaßnahmen an den EU-Beihilfevorschriften und den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014. Der Kommission zufolge steht deutsche Förderrung im Einklang mit EU-Beihilferecht. Dies teilte die Kommission in einer Pressemeldung vom 01.08.2018 mit. Der Beschluss der Kommission fußt auf einer Grundsatzvereinbarung vom 07.05.2018. Diese hatten EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager und Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, erzielt. Ihre Entscheidung begründete die Kommission im Wesentlichen wie folgt: 

Rentabilität und keine Überkompensation 

Die Förderregelung berücksichtigt zunächst die Rentabilität der Eigenversorgung. Dabei geht es zunächst um die installierte Stromerzeugungskapazität, die Stromintensität nach den Branchen-Leitlinien, sowie um die Betriebsstunden der Anlage. Die benannten Kriterien bilden dann die Grundlage für mehrere Anlagenkategorien und für die angemessene Verringerung der EEG-Umlage.

Zudem meinen die EU-Kommissare, dass eine Überkompensation bei der Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung verhindert wird.

Kaum Wettbewebsverzerungen

Darüber hinaus geht die Kommission davon aus, dass beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden.

Aufgrund der Genehmigung der deutschen Fördermaßnahmen gilt auch für 2018 eine Übergangsregelung. Für den Zeitraum danach soll die Umlage auch bei Eigenversorgern nach dem gleichen System wie bei allen anderen Anlagen erhoben werden.

Die möglichen Folgen der Genehmigung

Anlagen, die seit 01.08.2014 in Betrieb sind: Betreiber von KWK-Anlagen, die seit dem 1.8.2014 in Betrieb sind, müssen auf Grundlage des EU-Kommissions-Entscheids für 2018 bei für selbstgenutzten KWK-Strom lediglich 40 Prozent der vollständigen EEG-Umlage abführen. Diese Regelung gilt voraussichtlich für alle hocheffizienten KWK-Anlagen im Sinne von § 61b Nr. 2 EEG. Eine Leistungsbeschränkung scheint es für die Verlängerung der Übergangszeit der Pressemeldung zufolge nicht zu geben. Dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) zufolge kann aber auch die grundsätzliche Vereinbarung vom 07.05.2018 anwendbar sein.

Neue Anlagen
  • Anlagen unter 1 MW und über 10 MW: Betreiber von neuen KWK-Anlagen unter 1 MW sowie über 10 MW würden dann für 2018 eine 40-prozentige EEG-Umlage auf die Eigenstromverwendung abführen müssen.
  • Anlagen zwischen 1 MW und 10 MW: Für KWK-Anlagen zwischen 1 MW und 10 MW würde eine Sonderreglung mit gleitenden EEG-Umlagehöhen gelten.
KWK-Anlagenbetreiber, die in 2018 für den selbstgenutzten Strom die vollständige EEG-Umlage entrichtet haben, können die Mehraufwendungen möglicherweise in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung der Übergangsregelung zurückfordern. Hierzu müsse aber erst die Beschlussfassung mit der Nummer SA.49522 über das Beihilfenregister zugänglich gemacht werden.

Quelle: PM der EU-Kommission vom 01.08.2018

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