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Gewässerschutz  
09.06.2020

EuGH zur unmittelbaren Betroffenheit von Privatklägern im Wasserrecht

ESV-Redaktion Recht
EuGH: Jeder, der Grundwasser entnehmen darf, kann  Verstöße der öffentlichen Hand gegen Wasserrahmenrichtlinie gerichtlich geltend machen (Foto: zeralein / stock.adobe.com)
Der EuGH hatte über mehrere Vorlagefragen des BVerwG hinsichtlich Öffentlichkeitsbeteiligung und Wasserrahmenrichtlinie (200/60/EG - WRRL)  zu entscheiden. Dabei legte er unter anderem den Begriff der Verschlechterung des Grundwassers nach Artikel 4 WRRL aus und äußerte sich zur Klagebefugnis von Privatpersonen.

Gegenstand des Verfahrens war ein Beschluss der Bezirksregierung Detmold vom 27.9.2016. Mit diesem hatte die Behörde den Plan für den Neubau eines Autobahnabschnitts von etwa 3,7 km Länge festgestellt. Damit erhielt der Projektträger die Erlaubnis, das Niederschlagswasser, das auf den Straßenoberflächen anfällt, in drei Oberflächenwasserkörper und in das Grundwasser einzuleiten. Während der öffentlichen Auslegung hatte die Behörde keine Unterlagen bezüglich einer gewässerkörperbezogenen Prüfung der Einhaltung der Gewässerschutzanforderungen zur Verfügung gestellt.

Nach der Genehmigung des Projekts erhoben verschiedene Privatpersonen, die enteignet werden sollen oder im Projektgebiet über einen Hausbrunnen zur privaten Trinkwasserversorgung verfügen, Klage zum BVerwG. Erst während des Gerichtsverfahrens legte die Genehmigungsbehörde eine technische Studie zur Entwässerung vor. Diese beschrieb die betroffenen Wasserkörper und die Auswirkungen des Projekts auf deren Qualitätskomponenten.

Vorabentscheidungsersuchen an EuGH

Das BVerwG setzte das Verfahren aus und wandte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Das Vorabentscheidungsersuchen betraf vier Fragen hinsichtlich:

  • Öffentlichkeitsbeteiligung und Verfahrensfehlern (Artikel 6 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/92/EU) sowie
  • Grundwasserverschlechterung und Klagebefugnis (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bis iii und Buchstabe b Ziffer i der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG).

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EuGH: Klagebefugt ist jeder, der berechtigt ist, Grundwasser zu entnehmen 

Der EuGH beantwortete die vom BVerwG vorgelegten Fragen wie folgt:

Folgen von Verfahrensfehlern 

Ein Verfahrensfehler auf Klage eines Privaten führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn der Fehler dem Privatkläger selbst die Möglichkeit zur Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich der Verfahrensfehler nicht auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt haben kann. Zur Begründung führte der EuGH aus, dass nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92 die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Regelungen zwar sicherstellen müssten, dass Einzelne aus der „betroffenen Öffentlichkeit“, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren haben. Allerdings gehe eine nationale Regelung, die es den Einzelnen erlaubt, sich auf einen Verfahrensfehler, der die Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren berührt, auch dann zu berufen, wenn sich dieser Fehler nicht auf den Inhalt der fraglichen Entscheidung ausgewirkt hat, über die Anforderungen des Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/92 hinaus.

Einhaltung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie

Die  Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG - WRRL) ist zwingend vor der Zulassungsentscheidung zu prüfen und zu dokumentieren; eine Prüfung erst im Gerichtsverfahren genügt nicht.

Die Fachbeiträge zur Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens müssen daher mit der WRRL im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit ausgelegt werden. Die ausgelegten Unterlagen müssen einen Überblick über die Auswirkungen des Projekts auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper geben, um prüfen zu können, ob die Pflichten aus Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60 eingehalten werden. Insbesondere müssten die bereitgestellten Angaben erkennen lassen, ob das Projekt zur Verschlechterung eines Wasserkörpers führen kann. Unvollständige Akten oder Anlagen, die ungeordnet in vielen Dokumenten verstreut sind, können der Öffentlichkeit keine zweckdienliche Beteiligung am Entscheidungsverfahren ermöglichen und erfüllen nicht die Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2011/92.

Verschlechterung des Grundwasserkörpers

Eine Verschlechterung eines Grundwasserkörpers liegt vor, wenn mindestens eine Qualitätskomponente oder ein Schwellenwert der WRRL überschritten wird. Gleiches gilt, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich weiter erhöhen wird.

Dabei reicht es aus, wenn die Grenzwertüberschreitung an nur einer einzigen Messstelle des Grundwasserkörpers festgestellt wird. Dies ergibt sich dem EuGH zufolge ergibt sich aus der Rolle und der Bedeutung jeder Überwachungsstelle und dem System, das durch die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60 zur Überwachung der Grundwasserqualitäterrichtet wurde. Anhang V Nummer 2.4 der WRRL legt dabei die Hauptkriterien für die Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers fest. Die Ziele der WRRL gelten sowohl für Oberflächengewässer als auch für Grundwasser.

Klagerecht von Privatpersonen

Privatpersonen können sich vor Gericht auf Verstöße gegen die Vorgaben der WRRL berufen, wenn sie von der Verschlechterung eines Wasserkörpers unmittelbar betroffen sind.

Auch unabhängig von einer Gesundheitsgefährdung ist etwa der Fall, wenn die Privatkläger über Hausbrunnen verfügten, mit denen sie rechtmäßig Grundwasser entnehmen und nutzen könnten. Aus Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60 folgt, dass die Reduzierung und Verhinderung der Verschmutzung auch dazu dienen, die legitime Nutzung des Grundwassers zu ermöglichen. Wer zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist, ist von der Verletzung der Pflichten zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung der Grundwasserkörper, die seine Quelle speisen, unmittelbar betroffen, da diese Verletzung seine Nutzung beeinträchtigen kann.

  Klare Sicht im WHG 

WHG

Das Werk bietet Ihnen eine prägnante und handliche Kommentierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die auch die landesrechtlichen Abweichungs- und Ergänzungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Es bündelt die einzelnen Wassergesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern, stellt diese übersichtlich dar und bezieht dabei auch die sonstigen wasserbezogenen Gesetze praxisgerecht mit ein.

Kurz: Dieser Kommentar bietet Ihnen einen kompakten, trotzdem umfassenden Überblick über das komplizierte Regelungsgeflecht.

Dr. jur. Konrad Berendes, Ministerialrat a.D. im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ist seit Jahren anerkannter Experte auf dem Gebiet des Wasserrechts. Er war als zuständiger Referatsleiter mehr als 20 Jahre für die Wassergesetzgebung des Bundes und damit auch für die Konzipierung und Ausgestaltung des neuen WHG verantwortlich.


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Im Wortlaut: RL 2000/60/EG Artikel 1
Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks […]

b) Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen, […]

womit beigetragen werden soll

– zu einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist; […]
RL 2000/60/EG Artikel 4
1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:

a) bei Oberflächengewässern:

i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;

ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

iii) die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen; […]

unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen im Hinblick auf die betroffenen Vertragsparteien;

b) bei Grundwasser:

i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j), die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern; […]
RL 2011/92/EU Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2) Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a) den Genehmigungsantrag;

b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;

c) genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

d) die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

e) die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;

g) Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a) alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

b) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird;

c) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (1) andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 dieser Richtlinie von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.

(4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

(5) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.
RL 2011/92/EU Artikel 11 Absatz 1
1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

[…]

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

Quelle: Urteil des EuGH vom 28.5.2020 – C-535/18

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