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KFZ-Schadstoffemissionen  
21.01.2021

EuGH zur Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren

ESV-Redaktion Recht
EuGH: Der Schutz des Motors rechtfertigt keine Einrichtung zur Reduzierung von Abgasen (Foto: psdesing1 / Fotolia.com)
Können Abschalteinrichtungen bei Dieselfahrzeugen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie dazu beitragen, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern? Hierzu hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil geäußert.


Ausgangspunkt der Entscheidung des EuGH war das Strafverfahren eines nationalen Gerichts gegen einen Automobilhersteller. Hier stellte sich die Frage, ob eine in Fahrzeugen eingebaute Software, die die Ergebnisse von Schadstoffemissionstests im behördlichen Zulassungsverfahren verfälscht, eine Täuschung der Fahrzeugkäufer darstellt. Die fraglichen Fahrzeuge waren mit einem Ventil zur Abgasrückführung (AGR) ausgestattet. Das AGR-Ventil ist eine der Technologien, die von den Automobilherstellern zur Kontrolle und Verringerung der endgültigen NOx-Emissionen verwendet werden. Bei diesem System wird ein Teil der Abgase von Verbrennungsmotoren zum Ansaugkrümmer, d.h. dorthin, wo die dem Motor zugeführte Frischluft eintritt, zurückgeführt, um die endgültigen NOx-Emissionen zu verringern.

Gutachten zur softwareseitigen Abschaltung des AGR-Ventils

Im Ermittlungsverfahren wurde ein technisches Gutachten zur Funktion des AGR-Ventils erstellt, laut welchem die fraglichen Fahrzeuge über eine Einrichtung verfügten, die es ermöglicht, die Phasen der Zulassungstests zu erkennen und infolgedessen die Funktion des AGR-Systems so anzupassen, dass die vorgeschriebene Emissionsobergrenze eingehalten wird. Umgekehrt führt diese Einrichtung beim normalen Fahrbetrieb zu einer (teilweisen) Deaktivierung des AGR-Systems und damit zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen. Laut Gutachten würde eine dauerhafte Aktivierung des AGR-Systems zu frühzeitigem Verschleiß des Motors durch Verschmutzung führen.

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Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH

Die EU-Verordnung Nr. 715/2007 legt die Abgasgrenzwerte bei KFZ-Zulassungen fest und verbietet ausdrücklich die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen unter normalen Nutzungsbedingungen verringern. Das nationale Gericht beschloss, den Gerichtshof anzurufen, um Klarstellungen insbesondere zur Definition und zur Tragweite der Begriffe „Emissionskontrollsystem“ und „Abschalteinrichtung“ zu erhalten.

EuGH: Abschalteinrichtung ist verbotenes Konstruktionsteil


Dem EuGH zufolge definiert Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung Nr. 715/2007 Abschalteinrichtungen als Konstruktionsteile, die die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems beeinflussen. Da eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert, handelt es sich bei dieser laut EuGH um ein „Konstruktionsteil“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007. Dabei sei es unerheblich, dass die Verbesserung der Leistung des Emissionskontrollsystems punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann, der EuGH weiter. Die weiteren Überlegungen der Richter aus Luxemburg:
  • AGR-System ist als Emissionskontrollsystem anzusehen: In der Verordnung Nr. 715/2007 wird der Begriff des Emissionskontrollsystems nicht definiert, aber in ihrer Präambel heißt es, dass es angesichts des mit ihr angestrebten Ziels der Verringerung von Emissionen erforderlich sei, Einrichtungen zur Messung und Kontrolle der bei der Nutzung eines Fahrzeugs auftretenden Emissionen vorzusehen, ohne die Mittel zu seiner Erreichung näher anzugeben. Daraus ist laut EuGH zu schließen, dass sowohl die Technologien und die Strategie, mit denen die Emissionen nach Ihrer Entstehung verringert werden, als auch diejenigen, mit denen – wie mit dem AGR-System – die Emissionen bei ihrer Entstehung verringert werden, unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ fallen.
  • Motorschutz rechtfertigt keine Abschalteinrichtung: Der EuGH entschied, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 715/2007 nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, geeignet seien, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen. Die Abschalteinrichtungen seien zum Zweck, die Emissionswerte beim behördlichen Zulassungsverfahren systematisch zu reduzieren, konzipiert und eingebaut worden. Der Motorschutz sei hierbei nebensächlich gewesen. Das in der Verordnung aufgestellte Verbot würde nach Ansicht des EuGH seiner Substanz entleert und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es möglich wäre, auf Abschalteinrichtungen allein mit dem Ziel zurückzugreifen, den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu bewahren.
 
  Auf die Quelle kommt es an

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Verlagsprogramm    Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht 

Im Wortlaut

Artikel 3 Nummer 10 EU-VO Nr. 715/2007

Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
Artikel 5 Absatz 2 EU-VO Nr. 715/2007
Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;

b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;

c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind. 

Quelle: PM des EuGH vom 17. Dezember 2020 zum Urteil vom gleichen Tag – Az: C-693/18


(ESV/cw)
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