Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 26. Juni 1996, SächsGVBl. S. 263, geändert am 29. November 2001, SächsGVBl. 2002 S. 189
Aufgrund von § 49 Abs. 5 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl S. 109) wird verordnet:
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