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Vorschrift Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt

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  • Vom 11. Januar 1994, GVBl. LSA S. 16, zuletzt geändert am 21. Juni 2006, GVBl. LSA S. 368

  • Vom 11. Januar 1994, GVBl. LSA S. 16, zuletzt geändert am 19. März 2002, GVBl. LSA S. 130, 174

  • Vom 11. Januar 1994, GVBl. LSA S. 16, zuletzt geändert am 14. Januar 2002, GVBl. LSA S. 25

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Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt

Vom 11. Januar 1994, GVBl. LSA S. 16, zuletzt geändert am 6. März 2013, GVBl. LSA S. 110

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.159210

Auf Grund des § 40 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz verordnet:

§ 1 Unzulässige Fischereigeräte und Fangmethoden

§ 1a Friedfischfang

§ 2 Fangverbote

§ 3 Schonzeiten

§ 4 Mindestmaße

§ 5 Unzulässigerweise gefangene Fische

§ 6 Markt- und Verkehrsverbote

§ 7 Anlandungsverpflichtung

§ 8 Einsatzverbote

§ 9 Schutz des Erbgutes von Fischen

§ 10 Hältern gefangener Fische

§ 11 Schutz von Fischlaich und Winterlagern

§ 12 Entnahme von Wasserpflanzen

§ 13 Schutz der Fischnährtiere

§ 14 Einlassen zahmen Wassergeflügels

§ 15 Fütterungsverbote

§ 16 Vermeidung gegenseitiger Störungen

§ 17 Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten

§ 18 Ausbau und Unterhaltung von Gewässern

§ 19 (aufgehoben)

§ 20 Fangstatistik

§ 20a Aalfischerei

§ 21 Gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen

§ 22 Tierseuchenrechtliche Beschränkungen und Verbote

§ 23 Ausnahmen

§ 24 Anwendungsbereich

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

§ 26 (aufgehoben)

§ 27 Inkrafttreten

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