Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hessen
Vom 24. April 1997, GVBl. I S. 87, geändert am 13. Mai 1998, GVBl. I S. 209
Auf Grund des § 126 a Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (GVBl. I S. 384), wird von der Landesregierung und auf Grund des § 94 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes wird von der Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit verordnet:
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