Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Hessen
Vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1031), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVBl. S. 782)
Die §§ 42, 43 und 46 Abs. 1 Nr. 79 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L 344 S. 52).
Aufgrund
des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),
des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970),
verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,
des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
des § 1 des Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen über Binnenschifffahrtsinformationsdienste vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792, 797)
verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, soweit nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Gefahrenabwehrverordnung erlassen wird, im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
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