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Vorschrift Gefahrenabwehrverordnung für Häfen

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Gefahrenabwehrverordnung für Häfen (HafenGefabwVO)

Sachgebiet: Gefahrgut

Gesetzgeber: Hessen

Vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1031), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVBl. S. 782)

Amtliche Anmerkung:

Die §§ 42, 43 und 46 Abs. 1 Nr. 79 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L 344 S. 52).

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1495608

Aufgrund

  1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),

  2. des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970),

verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,

  1. des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

  2. des § 1 des Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen über Binnenschifffahrtsinformationsdienste vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792, 797)

verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, soweit nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Gefahrenabwehrverordnung erlassen wird, im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Anwendung anderer Vorschriften

§ 3 Zuständigkeiten, Hafenbehörde

§ 3a Zuständigkeiten im Geltungsbereich des § 1 Abs. 2

§ 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben

§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen

§ 6 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag

§ 7 Verkehrsstörende Einrichtungen

§ 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung

§ 9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen

§ 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

§ 11 Meldung besonderer Vorfälle

§ 12 Reinhaltung des Hafens und der Binnenwasserstraßen

§ 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Erlaubnisse

§ 14 Erlaubnis zum Einlaufen

§ 15 An- und Abmeldung

§ 16 Besondere Meldepflichten bei Gefahrgutbeförderungen

§ 17 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung

Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt

§ 18 Schlepp- und Schubverkehr

§ 19 Zuweisung der Liegeplätze

§ 20 Festmachen und Ankern

§ 21 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

§ 22 Landgänge

§ 23 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen

§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

§ 25 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

§ 26 Versorgung mit Treibstoffen

Vierter Abschnitt
Umschlag

§ 27 Benutzung von Hafenanlagen

§ 28 Beseitigung störender Gegenstände

§ 29 Lagern und Abstellen von Gütern

Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 30 Vorkehrungen für Gefahrenfälle

§ 31 Fluchtwege und Evakuierungsmittel

§ 32 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen

Zweiter Abschnitt
Aufenthalt

§ 33 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern

§ 34 Festmachen von Fahrzeugen

Dritter Abschnitt
Umschlag

§ 35 Laden und Löschen

§ 36 Aufenthalt an Bord

§ 37 Aufsicht

§ 38 Wache und Alarm

§ 39 Umschlagleitungen

§ 40 Schutzmaßnahmen beim Umschlag entzündbarer flüssiger gefährlicher Stoffe

§ 41 Verhalten nach dem Umschlag

Dritter Teil
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 42 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 43 Pflichten

Vierter Teil
Ausnahmen, Aushang, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 44 Ausnahmen

§ 45 Aushang

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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