Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 20. April 2015, GVBl. LSA S. 167
Aufgrund von § 94 Abs. 1 Nr. 3 und § 89 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA 2014, 182, 380), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 340), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses, der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 14. Oktober 2014 (GVBl. LSA S. 511), wird für das Land Sachsen-Anhalt verordnet:
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