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Vorschrift Gesetz zu dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

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Gesetz zu dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen) und dem Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POPs-Protokoll)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Vom 9. April 2002, BGBl. II S. 803

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.356221

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Präambel

Artikel 1 Ziel

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen aus beabsichtigter Produktion und Verwendung

Artikel 4 Register spezifischer Äusnahmeregelungen

Artikel 5 Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen unerwünschter Nebenprodukte

Artikel 6 Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen aus Lagerbeständen und Abfällen

Artikel 7 Durchführungspläne

Artikel 8 Aufnahme von Chemikalien in die Anlagen A, B und C

Artikel 9 Informationsaustausch

Artikel 10 Informationen, Bewusstseinsbildung und Aufklärung

Artikel 11 Forschung, Entwicklung und Überwachung

Artikel 12 Technische Hilfe

Artikel 13 Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen

Artikel 14 Vorübergehende finanzielle Regelungen

Artikel 15 Berichterstattung

Artikel 16 Bewertung der Wirksamkeit

Artikel 17 Nichteinhaltung

Artikel 18 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 19 Konferenz der Vertragsparteien

Artikel 20 Sekretariat

Artikel 21 Änderungen des Übereinkommens

Artikel 22 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

Artikel 23 Stimmrecht

Artikel 24 Unterzeichnung

Artikel 25 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 26 Inkrafttreten

Artikel 27 Vorbehalte

Artikel 28 Rücktritt

Artikel 29 Verwahrer

Artikel 30 Verbindliche Wortlaute

Anlage A Eliminierung

Teil I

Teil II
Polychlorierte Biphenyle

Anlage B Beschränkung

Teil I

Teil II
DDT (1,1,1 -Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)

Anlage C Unerwünschte Nebenprodukte

Teil I
Persistente organische Schadstoffe nach Maßgabe der Erfordernisse des Artikels 5

Teil II
Quellkategorien

Teil III
Quellkategorien

Teil IV
Begriffsbestimmungen

Teil V
Allgemeine Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken

Anlage D Erforderliche Informationen und Prüfkriterien

Anlage E Erforderliche Informationen für das Risikoprofil

Anlage F Informationen zu sozioökonomischen Überlegungen

Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP)

Präambel

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Ziel

Artikel 3 Grundlegende Verpflichtungen

Artikel 4 Ausnahmen

Artikel 5 Informations- und Technologieaustausch

Artikel 6 Öffentliches Bewusstsein

Artikel 7 Strategien, Politiken, Programme, Maßnahmen und Informationen

Artikel 8 Forschung, Entwicklung und Überwachung

Artikel 9 Berichterstattung

Artikel 10 Überprüfung durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans

Artikel 11 Einhaltung des Protokolls

Artikel 12 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 13 Anhänge

Artikel 14 Änderungen

Artikel 15 Unterzeichnung

Artikel 16 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 17 Verwahrer

Artikel 18 Inkrafttreten

Artikel 19 Rücktritt

Artikel 20 Verbindliche Wortlaute

Anhang I
Stoffe, die nicht mehr hergestellt und verwendet werden sollen

Anhang II Zur eingeschränkten Verwendung vorgesehene Stoffe

Anhang III Stoffe, auf die in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a Bezug genommen wird, und das Bezugsjahr für die Verpflichtung

Anhang IV Grenzwerte für die Emission von PCDD/F aus größeren ortsfesten Quellen

Anhang V Beste verfügbare Techniken zur Begrenzung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe aus größeren ortsfesten Quellen

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII Kategorien größerer ortsfester Quellen

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