Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bremen
Vom 15. Mai 2001, Brem.GBl. S. 163
Auf Grund des § 2a des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, wird verordnet:
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