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Vorschrift Gewerbeabfallverordnung

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896)

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Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert am 10. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2244)

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1053986

Auf Grund

  • - des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 65 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Deutschen Bundestages und
  • - des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie des § 16 Satz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise

verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Gewerbliche Siedlungsabfälle

§ 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen

§ 4 Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen

§ 5 Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen

§ 6 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen

§ 7 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden

Abschnitt 3
Bau- und Abbruchabfälle

§ 8 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

§ 9 Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 10 Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen

§ 11 Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen

§ 12 Betriebstagebuch

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Übergangsvorschrift

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1)
Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen

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