Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 31)
Aufgrund des § 140 Abs. 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 490, ber. S.550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2001, GVOBl. Schl.-H S. 14) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
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