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Vorschrift Hafenverordnung

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  • Vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert am 29. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 455)

  • Vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert am 7. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 21)

  • Vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert am 25. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 561)

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Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 298)

Amtliche Anmerkung:

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. L 13 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 S. 1).

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 S. 57), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 218 S. 1).

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text) (ABl. L 132 S. 58).

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschiffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 S. 152; L 344 S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87, S. 109).

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.716014

Aufgrund des § 137 Absätze 1 und 2, des § 142 Absatz 3 und des § 144 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), und § 175 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

Teil 1
Geltungsbereich, Zuständigkeiten

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Private Häfen

§ 3 Geltung anderer Rechtsvorschriften

§ 4 Hafenbehörden und Zuständigkeiten

§ 5 Befugnisse

§ 6 Zusammenarbeit und Informationspflicht

§ 7 Bekanntmachungen

Teil 2
Verhalten im Hafen

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 8 Grundregel für das Verhalten im Hafen

§ 9 Verantwortung der Fahrzeugführung

§ 10 Benutzung des Hafens und der Hafenanlagen

§ 11 Beschränkung der Hafenbenutzung

§ 12 Erlaubnis zum Ein- und Auslaufen

§ 13 Meldepflicht

§ 14 Anzeigepflicht, Beseitigung von Hindernissen

§ 15 Reinhaltung des Hafens, Umweltschutz

§ 16 Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen

§ 16a Ballastwasser und Sedimente von Schiffen

§ 17 Allgemeine Sicherheitsvorschriften

Abschnitt 2
Verkehr

§ 18 Fahrgeschwindigkeit, Vorsichtsmaßnahmen

§ 19 Durchfahren von Schleusen und Brücken

Abschnitt 3
Aufenthalt, Umschlag, Lagerung

§ 20 Liegeplätze, Ankern

§ 21 Festmachen

§ 22 Landverbindungen der Wasserfahrzeuge

§ 23 Vertretung der Schiffsführung und Bewachung der Wasserfahrzeuge

§ 24 Drehen der Schiffsschraube

§ 25 Laden und Löschen

§ 26 Abstellen und Lagern von Gütern

§ 27 Fahrgastschifffahrt

§ 28 Stilllegen von Wasserfahrzeugen

Abschnitt 4
Besondere Sicherheitsbestimmungen

§ 29 Störende Fahrzeugteile

§ 30 Rettungsgeräte

§ 31 Verhalten bei Gefahr

Teil 3
Harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 32 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 33 Pflichten

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 25 HafVO)
Kriterien für die betriebliche Eignung von Massengutschiffen für das Laden und Löschen fester Massengutladungen

Anlage 2 (zu § 25 HafVO)
Bestätigung der Schiffsführung gemäß Artikel 4 der EG-Richtlinie zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (Richtlinie 2001/96/EG)

Anlage 3 (zu § 25 HafVO)
Von der Schiffsführung an die Umschlagsanlage zu liefernde Angaben

Anlage 4 (zu § 25 HafVO)
Pflichten der Schiffsführung vor und während der Lade- oder Löscharbeiten

Anlage 5 (zu § 25 HafVO)
Kriterien für die Eignung von Umschlagsanlagen für das Laden und Löschen fester Massengüter

Anlage 6 (zu § 25 HafVO)
Von der Umschlagsanlage an die Schiffsführung zu liefernde Angaben

Anlage 7 (zu § 25 HafVO)
Pflichten der Vertretung der Umschlagsanlage vor und während der Lade- oder Löscharbeiten

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