Sachgebiet: Bodenschutz
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 28. Oktober 2003, HmbGVBl. S. 499, zuletzt geändert am 10. Oktober 2017, HmbGVBl. S. 319, 327
Auf Grund von § 14 Absatz 1 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes (HmbBodSchG) vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) und § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. III 701-1), zuletzt geändert am 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2995), wird verordnet:
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