Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Hessen
Vom 3. Februar 2009 (GVBl. S. 30), zuletzt geändert am 17. Februar (GVBl. S. 122)
Aufgrund
1. des § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2685),
2. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. IS. 510), und
3. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
wird verordnet:
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