Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 26. August 2009, GVBl. II S. 598, geändert am 19. Dezember 2011, GVBl. I Nr. 33 S. 1
Auf Grund des § 72 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 80 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 78) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: