Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36)
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).
Änderungen durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 5. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 279) treten gem. Artikel 3 am 1. Januar 2022 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Änderungen durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes zur Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 5. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 279) treten gem. Artikel 3 am 1. Januar 2022 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
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