Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 1. April 1994, GVBl. II S. 322
Auf Grund des § 30 Abs. 12 Nr. 2 des Gesetzes über den Schutz, die Hege und Bejagung wildlebender Tiere im Land Brandenburg (Brandenburgisches Landesjagdgesetz) vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 58) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landtages sowie im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
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