Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 12. November 2003 (GV. NRW. S. 658 (Fn 1)), zuletzt gendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mrz 2022 (GV. NRW. 2022 S. 354)
Fn 1 GV. NRW. S.685, in Kraft getreten am 27. November 2003.
Fn 2 SGV. NRW. 2060.
Aufgrund des 26 Abs. 1 des Ordnungsbehrdengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980(GV. NRW. S.528), zuletzt gendert durch Gesetz vom 8. Juli 2003(GV. NRW. S.410 ) (Fn 2), wird verordnet:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
