Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 12. November 2003 (GV. NRW. S. 658 (Fn 1)), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. 2022 S. 354)
Fn 1 GV. NRW. S.685, in Kraft getreten am 27. November 2003.
Fn 2 SGV. NRW. 2060.
Aufgrund des § 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980(GV. NRW. S.528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003(GV. NRW. S.410 ) (Fn 2), wird verordnet:
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